Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)

Stand: 01.12.2019

§ 1 - Allgemeines

(1) Sämtlichen Angeboten und Lieferungen der Fleischer-Einkauf Mainz/WiesbadeneG, nachstehend FE-MZ/WI genannt, liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.

(2) Widersprechende Bedingungen oder Auftrags- bzw. Einkaufsbestätigungen des Vertragspartners bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch die FE-MZ/WI. Wird diese nicht erteilt, gehen schriftliche Verkaufsbestätigungen der FE-MZ/WI anders lautenden Vereinbarungen vor.

(3)   Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 2 - Angebote und Preise

(1)  Alle Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit für die FE-MZ/WI freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2)  Alle Angebote der FE-MZ/WI stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

(3)  Für die Lieferungen und Berechnungen der FE-MZ/WI gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der FE-MZ/WI für diese Ware allgemein verlangten Preise, sofern nicht andere Preisfestlegungen vereinbart oder bestätigt worden sind. Die FE-MZ/WI ist berechtigt, die nach Abschluss des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretenen Preissteigerungen für Rohstoffe, sonstige Lohn-, Material- und Transportkosten entsprechend auf die vereinbarten Preise aufzuschlagen, sofern die FE-MZ/WI hierdurch allgemein ihre Preise erhöht. Werden nach Abschluss des Kaufvertrages der FE-MZ/WI durch behördliche Anordnungen neue Verpflichtungen auferlegt – wie z.B. neue Steuern, Spesen und sonstige Ausgaben oder Erhöhungen und Änderungen der Einfuhr- und Zollbestimmungen, die den abgeschlossenen Vertrag betreffen, so werden diese Inhalt des Vertrages. Treten die vorgenannten Änderungen der Preisbemessungsgrundlagen ein, bleibt der FE-MZ/WI vorbehalten, den Vertrag zu veränderten Bedingungen zu erfüllen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Über die Ausübung dieses Wahlrechts hat sich die FE-MZ/WI auf Verlangen des Vertragspartners unverzüglich zu erklären.

Schlachthofausgleichsabgaben trägt der Vertragspartner.

§ 3 - Versand und Lieferung

(1) Der Transport der Ware erfolgt unversichert und auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch für den Fall frachtfreier Lieferung. Die Ware wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners für den Transport versichert.

(2) Werden „ca.-Mengen“ beim Verkauf vereinbart, so ist die FE-MZ/WI zu einer 10 %-igen Mehr- oder Minderlieferung berechtigt. Maßgebend ist das Abgangsgewicht.

(3) Ist keine Lieferfrist vereinbart, so erfolgt die Lieferung nach Möglichkeit. Vereinbarte Lieferfristen setzen unbehinderte Versandmöglichkeiten voraus. Innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist ist die FE-MZ/WI zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies würde dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

§ 4 - Untersuchungs- und Rügepflichten

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware binnen 24 Stunden auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Frischfleisch ist sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen sowie Gewichtsbeanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einem Tag schriftlich oder per Telefax erhoben werden. Mängelrügen sowie Gewichtsbeanstandungen bei der Lieferung von Frischfleisch müssen innerhalb von 24 Stunden schriftlich oder per Telefax erhoben werden. Auch versteckte Mängel müssen innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung der FE-MZ/WI schriftlich oder per Telefax angezeigt werden. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Vertragspartner.

(2) Die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für Ware, die der Vertragspartner von einem Vertragslieferanten von FE-MZ/WI bekommt und für deren Bezahlung FE-MZ/WI die Delkredere-Haftung übernommen hat. Die Mängel sind gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen und der FE-MZ/WI jeweils gleichzeitig eine Kopie zu überlassen.
Sofern FE-MZ/WI nach Ablauf von 1 Woche keine Mängelrüge durch den Vertragspartner bekannt gegeben wurde, ist die FE-MZ/WI berechtigt, Zahlung gegenüber dem Vertragslieferanten vorzunehmen. Die Ansprüche des Vertragspartners gegenüber dem Vertragslieferanten wegen mangelhafter Lieferung gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, äußerliche Schäden der gelieferten Ware (Verpackungsschäden, Auftauschäden etc.) bei Empfang der Ware auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken und durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Unterlässt er dies, gilt die gelieferte Ware als äußerlich mangelfrei. Gleiches gilt bei anstandsloser Übernahme der Ware durch den Beförderer, es sei denn, dass die Beförderung der Ware mit der Verpackung durch betriebseigene Transportmittel und betriebseigenes Personal der FE-MZ/WI erfolgt.

(4)  Mängelrügen sind ausgeschlossen, sobald der Vertragspartner die Ware weiterverkauft, weiterversandt oder mit ihrer Be- und Verarbeitung begonnen hat.

(5)  Verzögert oder verweigert der Vertragspartner die Abnahme der Ware, ist die FE-MZ/WI berechtigt, nach einer Androhung, deren Frist sich nach der Beschaffenheit der Ware und den besonderen Umständen des Geschäfts richtet, die Ware auf Kosten des Vertragspartners zu lagern oder zu einem ortsüblichen Marktpreis eigenhändig zu verkaufen. Die Preisdifferenz trägt der Vertragspartner. Die Androhung kann völlig unterbleiben, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt ist, oder Gefahr droht oder sie aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

§ 5 - Haftung

(1) Bei Vorliegen eines Mangels ist die FE-MZ/WI berechtigt, mangelfreie Ware innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Rüge nachzuliefern. Auf unverzügliches Verlangen des Vertragspartners hat die FE-MZ/WI unverzüglich zu erklären, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Ist dies der Fall, ist der Vertragspartner, sofern die Nachlieferung nicht fehlschlägt, mit den Ansprüchen auf Minderung, Rücktritt und Schadenersatz ausgeschlossen.

(2) Garantien im Rechtssinne übernimmt die FE-MZ/WI nicht. Angaben zu Haltbarkeitsdaten stellen keine Garantien dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(3) Für Vertragspartner, die Unternehmer sind, beträgt die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Pflichten des Vertragspartners nach § 377 HGB bleiben davon unberührt. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die Geltendmachung eines Mangelanspruches ist ferner ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich (siehe § 4 Abs. 1) angezeigt wird.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) , Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
Wählt der Vertragspartner wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nachlieferung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Vertragspartner nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung durch die FE-MZ/WI arglistig verursacht wurde.

(5) Die FE-MZ/WI haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung oder bei der FE-MZ/WI zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
Unter den vorgenannten Bedingungen wird die Haftung der Höhe nach auf den vereinbarten Lieferpreis beschränkt.Ausgeschlossen ist die Haftung der FE-MZ/WI für Schäden, die bei Geschäften der fraglichen Art nicht vorhersehbar sind.

(6)  Bei Verkäufen im Ausland haftet die FE-MZ/WI nicht für identische und ausländische behördliche Maßnahmen, die eine Einfuhr im Käufersland oder einem Transitland behindern.

§ 6 - Zahlungspflichten

(1) Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mindestens aber 10 % berechnet. Im Verzugsfalle bleibt dem Vertragspartner nachgelassen, der FE-MZ/WI nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

(2)  Die Zahlungsverpflichtung wird durch die Erhebung von Mängelrügen nicht berührt, es sei denn, dass der gerügte Mangel die Unbrauchbarkeit der gesamten Ware verursacht.

(3)  Scheck und Wechsel, falls diese Art der Zahlung vereinbart ist, werden nur erfüllungshalber angenommen.

(4) Bei Wechsel gehen die anfallenden Spesen zu Lasten des Vertragspartners. Die FE-MZ/WI haftet nicht für die rechtzeitige Vorlage, Proteste und Erfüllung sonstiger Formalitäten.

(5) Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Vertragspartners ist die FE-MZ/WI berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlich bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung zu verweigern. Kommt der Vertragspartner dem Verlangen nach Auszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Tagen nach, so ist die FE-MZ/WI berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn bereits bei Vertragsschluss vorliegende Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheinen lassen, der FE-MZ/WI erst nach Vertragsabschluß bekannt werden.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen der FE-MZ/WI erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Vertragspartner über, wenn seine Verbindlichkeiten aus den bestehenden Geschäftsbeziehungen getilgt sind.Die Vertragslieferanten der FE-MZ/WI haben sich für den Fall des Zentralregulierungs- und Delkrederegeschäftes das Eigentum an den direkt an die Vertragspartner gelieferten Waren vorbehalten und dieses Eigentum an die FE-MZ/WI bis zur Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der FE-MZ/WI mit den Vertragspartnern übertragen.

(2)  Wird die von der FE-MZ/WI gelieferte Ware verbunden oder vermischt, so wird die FE-MZ/WI entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem Wert der Ware, mit denen die Verbindung oder Vermischung erfolgt, Miteigentümer. Der Vertragspartner tritt der FE-MZ/WI schon im voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an die FE-MZ/WI ab und verwahrt ihn für die FE-MZ/WI. Wird die von der FE-MZ/WI gelieferte Ware verarbeitet, gilt die FE-MZ/WI als Hersteller. Erfolgt die Verarbeitung mit anderen, nicht der FE-MZ/WI gehörenden Waren, steht der FE-MZ/WI das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Der Vertragspartner wird ermächtigt, die – auch verbundene, vermischte oder verarbeitete – Eigentums-vorbehaltsware weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen im voraus an die FE-MZ/WI in voller Höhe, und, wenn es sich um einen Fall der Verbindung oder Vermischung oder, sofern nicht ausschließlich Waren der FE-MZ/WI verarbeitet werden, der Verarbeitung handelt, in Höhe des Rechnungswertes der von FE-MZ/WI gelieferten Vorbehaltsware an die FE-MZ/WI ab. Der Vertragspartner ist berechtigt, die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen bei den Erwerbern einzuziehen. Die FE-MZ/WI kann verlangen, dass ihr der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitteilt und der Vertragspartner den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(4) Die FE-MZ/WI wird auf Verlangen des Vertragspartners oder eines in seinen eigenen Sicherungsrechten betroffenen Dritten Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben, wenn der Wert der mit diesem Vertrag bestellten Sicherheiten den Wert der aus den zwischen FE-MZ/WI und Vertragspartner bestehenden Geschäftsbeziehungen offenstehenden Verbindlichkeiten um mehr als 20 % überschreitet.

§ 8 - Zurücknahme der Ware

Kommt der Vertragspartner den ihm obliegenden fälligen Verpflichtungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen auch innerhalb einer von FE-MZ/WI gesetzten und angemessenen Frist nicht nach oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, so ist die FE-MZ/WI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anschließend die Ware (Eigentumsvorbehaltsware und verbundene, vermischte oder verarbeitete Ware) zum Zwecke der Verwertung im Wege der Selbsthilfe in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Die FE-MZ/WI ist bei der Verwertung nicht an die gesetzlichen Vorschriften über Pfandverkauf gebunden.

§ 9 - Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag wird, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, für beide Parteien der ausschließliche Gerichtsstand Mainz vereinbart.

Erfüllungsort ist Mainz.

Alle vertraglichen Streitigkeiten werden nach Deutschem Recht entschieden.

Streitbeilegungsverfahren/Schlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Das Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl

Internet: www.verbraucher-schlichter.de

§ 10 - Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert. Anstelle der unwirksam Bestimmungen tritt eine dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich geplanten Gestaltung möglichst nahekommende Regelung.